( § 16 Abs 1 Z 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Die von einem im Ausland tätigen Handelsdelegierten wegen der notwendigen Abmeldung von der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich für die von seinem Arbeitgeber für diesen Personenkreis abgeschlossene Kollektivkrankenversicherung geleisteten Prämien sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH 23.01.2002, 98/13/0183