Nach 3 Ob 230/12p = Zak 2013/292, 161 ist der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten aller potenziellen Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. Dabei gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers beginnt die Verjährungsfrist nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung ist die Frage, ob diese Judikaturlinie im geltenden Recht eine Stütze findet.