( ABGB § 971, § 1090 ) Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich der Ersatz der Barauslagen für eine Privatfahrt des Arbeitnehmers mit dem Firmen-Kfz vereinbart, nicht jedoch die Bezahlung eines Entgelts für die private Benützung des Kfz, wurde kein Mietvertrag abgeschlossen, sondern ein Leihvertrag, und ist von der kostenlosen Benützung - ausgenommen der durch die Fahrt aufgelaufenen Barauslagen - auszugehen. ASG Wien 7 Cga 131/96a v. 08.04.1997, rk.