(ABGB § 871 Abs 2, § 918, UStG § 4, § 1) Sofern in der betreffenden Branche kein abweichender Handelsbrauch besteht, ist der Käufer nicht verpflichtet, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis Mehrwertsteuer zu bezahlen, wenn dies im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. OGH 4 Ob 555, 556/95 v. 19.09.1995.