( ABGB § 863, GewO § 82a ) Tritt ein unter Sachwalterschaft stehender Arbeitnehmer seine neue Arbeitsstelle mit Zustimmung des Sachwalters an, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Sachwalter dadurch den vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers beim vorherigen Arbeitgeber schlüssig genehmigt und damit in Wirksamkeit gesetzt hat. OGH 9 Ob A 64/99y v. 16.06.1999.