(ABGB § 863, § 869) Der Erklärung eines Arbeitnehmers, er werde ab Ende Februar nicht mehr da sein, wenn sich die Verhältnisse nicht ändern, fehlt es der für eine wirksame Kündigungserklärung erforderlichen Bestimmtheit. Das in § 869 ABGB für die Wirksamkeit einer Willenserklärung geforderte Merkmal der Bestimmtheit muß auch für die Kündigungserklärung gelten. Der vom Arbeitnehmer seiner Äußerung hinzugefügte Zusatz, nämlich "wenn dies mit den Schwierigkeiten so weiter geht", drückt eindeutig den Willen des Arbeitnehmers aus, dieses Dienstverhältnis nur unter dieser Bedingung zu beenden. Die Reaktion des Arbeitgebers hingegen, er nehme die (nicht erfolgte) Kündigung des Arbeitnehmers zur Kenntnis, drückt seinen Willen aus, dieses Dienstverhältnis zu beenden, insbesondere wenn dieser Wille noch durch die Dienstfreistellung des Arbeitnehmers unterstrichen wurde, und ist als schlüssige fristwidrige Arbeitgeberkündigung zu werten. ASG Wien 3 Cga 215/93 w v. 21.04.1995, rk.