( ABGB § 863 ) Erfolgt die Fortsetzung eines einvernehmlich beendeten Dienstverhältnisses wenige Tage nach der vorausgehenden Beendigung, um der Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu gewähren, ist dies zweifelsfrei als einvernehmliche Aufhebung der vorausgehenden Beendigung zu verstehen und liegt somit ein einheitliches Dienstverhältnis vor. OGH 8 Ob A 248/98y v. 12.11.1998.