( ABGB § 863 ) Auf eine langjährige betriebliche Übung können sich Arbeitnehmer nur dann berufen, wenn diese Übung der Geschäftsleitung zur Kenntnis gelangt. Eine bloß abteilungsintern gehandhabte Praxis einer Freizeitgewährung für Rufbereitschaft, die der Geschäftsleitung nicht zur Kenntnis gelangt ist, begründet keinen Rechtsanspruch. OLG Wien 8 Ra 343/97p v. 12. 12.1997.
Anm.: Bestätigt durch OGH 8 Ob A 114/98t v. 17. 9. 1998, ARD 4980/10/98.