( ABGB § 1486 ) Besteht für Provisionsansprüche eine kollektivvertragliche Verjährungsbestimmung, steht den Parteien des Dienstvertrages eine Befugnis zur weiteren Verkürzung der Frist der Geltendmachung dieser Ansprüche, auch durch Vereinbarung einer Verfallsfrist, nicht mehr zu. OGH 9 Ob A 95/99g v. 16.06.1999.