( ABGB § 1295, DHG § 2 ) Auch wenn der Arbeitnehmer als sogenannter Bauleiter grundsätzlich für das auf den Baustellen vorhandene Material verantwortlich ist, tritt eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers für abhandengekommenes Baumaterial nur dann ein, wenn er ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat. Dies ist nicht anzunehmen, wenn seitens der Geschäftsleitung des Arbeitgebers weder konkrete Anordnungen erfolgten, wie das Material zu verwahren ist, noch die tatsächliche Handhabung des Materiallagers, die dem Arbeitgeber bekannt sein musste, beanstandet wurde. ASG Wien 14 Cga 47/96z v. 28.04.1997, rk.