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ABGB § 1158

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4730/7/96 Heft 4730 v. 19.3.1996

(ABGB § 1158) Die Kündigung eines Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Termin mit dem gleichzeitigen Anbot eines befristeten Dienstverhältnisses nach dem Kündigungstermin und dem Hinweis, daß der Arbeitgeber die Sache mit dem Arbeitnehmer besprechen möchte, diese aber wegen des Kündigungstermins dringlich geworden sei, gibt weder einen Anhaltspunkt für eine einvernehmliche Auflösung oder eine für den Fall der Nichteinigung über eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ausgesprochene bedingte Kündigung noch dafür, daß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werde und nur versehentlich ein unrichtiger Kündigungstermin genannt worden sei. OGH 9 Ob A 195/95 v. 06.12.1995.

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