(ABGB § 1157) Die Zahl der Mitarbeiter einer Abteilung rechtfertigt eine verschiedene Entlohnung der Abteilungsleiter. Die Befassung mit Telearbeit oder die "politische Bedeutung" kann dies nicht ausgleichen, so daß keine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn einem Abteilungsleiter mit weniger Mitarbeitern keine Leistungszulage gewährt wird. ASG Wien 6 Cga 129/95 y v. 21.11.1995, rk.