(ABGB § 1157) Der Arbeitgeber kann bei Gewährung einer freiwilligen Leistung (Sonderzahlung) ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, auch dann von der Leistung ausnehmen, wenn er den im Laufe des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig gewährt. Bundesarbeitsgericht/BRD 10 AZR 208/94 v. 08.03.1995. (Betriebs-Berater 1996/378, Heft 7)