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Abgabenhaftung eines Komplementärs im Schuldenregulierungsverfahren

ARD 5386/37/2003 Heft 5386 v. 11.3.2003

Abgabenhaftung eines Komplementärs im Schuldenregulierungsverfahren

§ 12, § 20 BAO - Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Komplementär, haftet gemäß § 128 HGB und § 161 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

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