(AngG § 26 Z 1) Einem wegen Gesundheitsgefährdung kündigenden Arbeitnehmer stehen Abfertigungs- bzw. Urlaubsentschädigungsansprüche auch dann zu, wenn er vor seiner Kündigung das Anbot des Arbeitgebers auf andere Verwendung im Betrieb abgelehnt hat.
OGH 9 Ob A 194/95 v. 31.01.1996