§ 23a Abs 3 AngG, § 15f MSchG - Auch wenn aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 15f Abs 1 MSchG) Karenzzeiten für die Ermittlung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Abfertigung (Alt) nicht heranzuziehen sind, ist weiterhin von einem aufrechten Dienstverhältnis während der Mutterschaftskarenz auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung, die durch den Karenzurlaub getrennt sind, bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind.