EStG § 67 Abs 8 lit f
Die begünstigte Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz umfasst lediglich die im Rahmen eines Sozialplanes ausbezahlten Beträge; als Sozialplan ist dabei zumindest eine Betriebsvereinbarung zu verstehen, sodass außerhalb einer solchen (erzwingbaren) Betriebsvereinbarung gewährte Sonderabfertigungen nicht in die begünstigte Besteuerung mit einzubeziehen sind.