Der EuGH stellte die Vertragsverletzung Griechenlands durch Nichtumsetzung der RL 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Zweiten RL 77/91/EWG (des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den MS den Gesellschaften iS des Art 58 Abs 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten) über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals, fest.