vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Abs 1 BAO

ARD 5202/25/2001 Heft 5202 v. 23.3.2001

( § 9 Abs 1 BAO ) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für die Einbringlichkeit sämtlicher Abgabenschulden in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort „insoweit“ in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Geschäftsführers und der Nichtentrichtung der Abgaben besteht. Reichen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden der GmbH und haftet der Geschäftsführer nur deswegen, weil er die Abgaben nicht anteilig entrichtet und somit den Bund als Abgabengläubiger benachteiligt hat, erstreckt sich die Haftung des Geschäftsführers nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an den Bund als Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Geschäftsführer, andernfalls er für sämtliche Abgabenschulden der GmbH in voller Höhe zur Haftung herangezogen werden kann (vgl. auch VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99). VwGH 24.10.2000, 95/14/0090. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte