( § 9, § 80 BAO ) Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft haftet. Eine Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, wenn dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (vgl. VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung neuer Materialien, deren Kauf zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist, bestehen. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142. (Beschwerde abgewiesen)