( § 9, § 80 BAO ) Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden; anderenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Wurde - wie im vorliegenden Fall - der Kreditrahmen der Gesellschaft ausgeweitet und lassen die Kontoauszüge zwar nicht eine Ausschöpfung dieses Kreditrahmens, jedoch eine Vielzahl von Zahlungen von teilweise nicht zuordenbaren Verbindlichkeiten (Gutschriften) erkennen, deren Höhe den geforderten Abgabenbetrag um ein Vielfaches übersteigt, kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers ausgegangen werden. Die Höhe der Außenstände ist für die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, ohne Belang. Auch eine Vereinbarung des Geschäftsführers mit der Bank, nur bestimmte Verbindlichkeiten, nicht aber Abgabenverbindlichkeiten aus dem Überziehungsrahmen zu bedienen, kann den zur Haftung Herangezogenen nicht entschuldigen. VwGH 09.08.2001, 98/16/0348 und VwGH 24.10.2001, 2001/17/0173. (Beschwerden abgewiesen)