( § 9, § 11 Tir. VAG ) Stellt die Qualifikation von Baumaßnahmen, soweit sie die Kubatur eines bestehenden Raumes betreffen, als Verlust des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen iSd § 9 Abs 3 dritter Satz Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (Tir. VAG) - und nicht als Neubau iSd § 9 Abs 3 erster Satz lit a Tir. VAG - einen tragenden Grund der Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides hinsichtlich Bemessung eines Erschließungsbeitrages dar, sind die Behörden im weiteren Verwaltungsverfahren an diese Rechtsanschauung gebunden und kann deren Richtigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden. VwGH 11.12.2000, 2000/17/0202. (Beschwerde abgewiesen)