§ 99a StVG
Der Ausgangszweck ‚Versorgung, Wartung und Pflege von PKWs' ist kein Grund, der sich nicht schriftlich oder durch Inanspruchnahme der familiären Kontaktpersonen erledigen ließe. Eine andauernde (wiederholte) Wartung durch den Beschwerdeführer selbst ist keine Regelung einer (dh durch den Ausgang abschließend zu erledigenden) Angelegenheit.