§ 96a StVG
Strafgefangenen sind aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche mit Angehörigen zu ermöglichen. Die Genehmigung eines Telefongespräches setzt im Einzelfall einen berücksichtigungswürdigen Grund voraus. Es ist Sache des Insassen, dessen Vorliegen zu behaupten, erforderlichenfalls zu bescheinigen, jedenfalls den Antrag individuell zu konkretisieren und sachlich zu begründen. Frühere Genehmigungen erzeugen keine Bindungswirkung.