( § 92 BAO ) Eine GmbH ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, einer Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist. VwGH 18.10.1999, 99/17/0217. (Beschwerde abgewiesen)