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§ 8 KStG, § 27 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5092/15/2000 Heft 5092 v. 25.1.2000

( § 8 KStG, § 27 EStG ) Der Verzicht auf die Verzinsung einer Forderung einem fremden Schuldner gegenüber entspricht nicht den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person (Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden) zufließen. Liegt dieser Vorteil im Verzicht auf Zinsen für eine Forderung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Verzinsung bei der Gläubigergesellschaft zu einer Gewinnerhöhung, bei der Schuldnergesellschaft hingegen zu einer Gewinnminderung geführt hätte. VwGH 26.05.1999, 99/13/0039, 0072. (Beschwerde abgewiesen)

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