( § 8 ArbVG ) Die Kollektivvertragsangehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich nach der bindenden Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit (Fachgruppe) durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. OGH 01.12.1999, 9 Ob A 275/99b .