( § 8 Abs 2 KStG ) Die Vereinbarung der Zuwendung unangemessen hoher Gesamtbezüge an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. In die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft werden alle Bestandteile des Geschäftsführerbezuges einbezogen. Die Gesamtausstattung wie auch die einzelnen Bestandteile müssen angemessen sein. Auch wenn die Ausstattung insgesamt angemessen ist, können einzelne Bestandteile unangemessen sein; ein Ausgleich zwischen einzelnen Bestandteilen ist insoweit regelmäßig nicht möglich. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewähren. OFD Karlsruhe/BRD 17.04.2001, S 2742 A - St 331. (Betriebs-Berater 2001/1339, Heft 26)