( § 8 Abs 2 KStG ) Unter verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben (vgl. VwGH 26. 9. 2000, 98/13/0157, ARD 5199/16/2001). Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in 2 Formen mindern. Entweder es liegen überhöhte ( scheinbare ) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor. Kommt der Ertrag aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die im Betriebsvermögen der Körperschaft stehen, nicht der Körperschaft, sondern dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu, liegt eine verdeckte Ausschüttung in Form fehlender Einnahmen vor. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs 2 KStG eine entsprechende Einnahmenerhöhung durchzuführen.