( § 8, § 33 FinStrG ) Die Kenntnis der Einkommensteuerpflicht von Beratungshonoraren kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 25. 3. 1999, 97/15/0056, ARD 5072/28/99). Beruft sich der Steuerpflichtige (hier: ein Vorstand einer Genossenschaft und Geschäftsführer einer GmbH, die mehrere ausländische Tochtergesellschaften hatte, in denen er ebenfalls Funktionen ausübte) auf ein von ihm nach einem prominenten Künstler benanntes Steuersparmodell, wonach er für Beratungshonorare aus einer liechtensteinischen Briefkastenfirma in Österreich nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden könne, weswegen er dieses Modell bewusst gewählt habe, ist ihm zu erwidern, dass er einerseits aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen Abgabepflichtigen für sich keine Rechte ableiten kann und andererseits dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde, er habe vorsätzlich gehandelt, zu erschüttern. VwGH 05.04.2001, 2000/15/0150. (Beschwerde abgewiesen)