( § 879 ABGB ) Handelt es sich bei einem vom Arbeitgeber bezahlten Sonderausbildungskurs um eine allgemein anerkannte Ausbildung (hier: zur Hygienefachkraft), die den Wert des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt entsprechend erhöht, ist es für die Frage der Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bei Eigenkündigung ohne Belang, dass er danach eine Tätigkeit ergriffen hat, für die eine derartige Ausbildung nicht Voraussetzung oder hilfreich ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen Profit aus seiner Ausbildung schlägt, sondern lediglich darauf, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, einen entsprechenden Nutzen daraus zu ziehen. ASG Wien 12.03.2001, 20 Cga 2/01m, rk.