( § 879, § 1434 ABGB ) Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ist dann zulässig, wenn die Rückzahlung dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist, der Arbeitgeber daran ein begründetes Interesse hat und die Kosten einer solchen Ausbildung über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgehen. Vermittelt die Ausbildung dem Arbeitnehmer zusätzliche Spezialkenntnisse praktischer und theoretischer Art, die er bei einem allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes auch in einem anderen Unternehmen einsetzen kann, die ihm bessere Verdienstmöglichkeiten eröffnen und zu einer objektiven Verbesserung seiner Chancen am Arbeitsmarkt führen, ist dem Arbeitnehmer eine Rückzahlung unabhängig davon zumutbar, ob er seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich einsetzt.