( § 879, § 1014 ABGB ) Der Arbeitgeber darf nur die Kosten solcher Ausbildungen einer Rückzahlungsvereinbarung unterwerfen, die über die bloße Einschulung eines Neulings und die Kosten einer gesetzlichen Berufsausbildung hinausgehen. Erforderlich ist, dass dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse praktischer und theoretischer Art vermittelt werden, die ihm bessere Verdienstmöglichkeiten auch in anderen Unternehmen verschaffen können. Die Ausbildung muss eine Verbesserung der Situation des Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken. Die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung darf keine unzumutbare Beschränkung des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers bewirken und nicht gegen die guten Sitten verstoßen.