( § 863 ABGB, § 29 AngG ) Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht zeitlich unbegrenzt und kann insbesondere dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer bereits die Wahl getroffen hat, anstatt der Fortsetzung des Dienstverhältnisses Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung geltend zu machen. Der Arbeitnehmer ist an seine Entscheidung gebunden und kann nicht nach mehr als einem Jahr seine Wahl auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abändern. OGH 26.04.2001, 8 Ob A 177/00p .