( § 863 ABGB, § 19, § 20 AngG) Wird im Anschluss an ein befristetes Dienstverhältnis erneut ein auf 2 Jahre befristetes Dienstverhältnis, wenngleich modifiziert und verbunden mit einer Arbeitszeitreduktion auf 20%, abgeschlossen und werden vor Beginn der neuen Teilzeitbeschäftigung alle Beendigungsansprüche wie etwa Abfertigung und auch Urlaubsansprüche abgegolten, kann - selbst bei Vorliegen eines unzulässigen Kettendienstvertrages und damit der unwirksamen Beendigung des unbefristeten Dienstverhältnisses - die Abrechnung des Arbeitnehmers und der Abschluss eines anderen Dienstverhältnisses nur als schlüssige Beendigung des ursprünglichen Dienstverhältnisses aufgefasst werden.