( § 863, § 914 ABGB, § 23 AngG ) Ob eine Auflösungs- (Unterbrechungs-)vereinbarung oder eine „echte“ Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalls beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerung zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Entscheidend ist, welche Merkmale bei Abwägung der für die eine oder die andere Variante sprechenden Umstände überwiegen (vgl. OGH 20. 5. 1998, 9 ObA 147/98b, ARD 4982/39/98). Die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, sprechen für eine echte Unterbrechung im Sinne der Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht nur für eine Karenzierung; die mangelnde Auszahlung der Abfertigung steht dem nicht entgegen (vgl. OGH 25. 6. 1998, 8 ObA 58/98g, ARD 4953/4/98). OGH 28.05.2001, 8 ObS 106/01y.