(§ 861, § 863 ABGB) Aus einem Schreiben des Arbeitgebers, dass er „mit Bedauern“ die Kündigung ausspricht, auf eine einvernehmliche Auflösung zu schließen, entbehrt bei objektiver Betrachtung jeder Grundlage. Gibt der Arbeitnehmer an, er unterschreibe dies nur unter Protest, und schreibt er „erhalten“ auf den Brief, kann von einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausgegangen werden. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 160/00h.