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§ 82 lit f GewO 1859

ARD 5208/20/2001 Heft 5208 v. 13.4.2001

( § 82 lit f GewO 1859 ) Die Unterlassung der Krankmeldung oder der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung rechtfertigt eine Entlassung nicht, weil ein an sich nicht pflichtwidriges Verhalten (Fernbleiben wegen Krankheit) nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Trifft ein Kollektivvertrag zwar eine Regelung für den Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers - wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers vorzulegen -, wird eine allfällige Pflichtverletzung allerdings nicht direkt sanktioniert, zieht die Unterlassung der Krankmeldung nur einen Verlust des Entgelts für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich. Lediglich eine durch Verletzung der Verständigungspflicht schuldhaft herbeigeführte Schadenszufügung für den Arbeitgeber kann gegebenenfalls den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung iSd § 82 lit f GewO, 2. Tatbestand, begründen. ASG Wien 08.11.2000, 33 Cga 53/00f, Berufung erhoben.

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