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§ 82 lit f GewO

ARD 5232/12/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 82 lit f GewO ) Wird ein Arbeitgeber bereits am Freitag Nachmittag von einem am Vormittag geschehenen Zwischenfall einer Arbeitnehmerin mit einem Vorgesetzten informiert, bei dem dieser derb beschimpft wurde, entschließt er sich aber erst am Montag zu einer Entlassung, nachdem die Arbeitnehmerin sich krank gemeldet hat und nicht zur Arbeit erschienen ist, und nachdem er erfahren hatte, dass am Samstag der Ehemann der Arbeitnehmerin deren in den Streit involvierten Vorgesetzten zu Hause aufgesucht und bedroht hat, ist davon auszugehen, dass ihm die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist jedenfalls zumutbar ist, da das Verhalten des Ehemannes der Arbeitnehmerin ebenso wenig einen Entlassungsgrund für die Arbeitnehmerin darstellen kann wie die Meldung eines Krankenstandes. Durch das Unterlassen des Ausspruches der Entlassung am Freitag hat der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er von keiner so schwer wiegenden Verletzung des wechselseitigen Vertrauensverhältnisses ausgeht, dass dies eine Entlassung notwendig gemacht hätte. ASG Wien 12.01.2001, 22 Cga 111/00d, Berufung erhoben.

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