(§ 82 lit e GewO) Das Weitererzählen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen stellt einen Entlassungsgrund dar, wobei unter solchen Geheimnissen nicht nur unlautere Geschäftspraktiken oder ein gesetzwidriges Verhalten, sondern generell Umstände zu verstehen sind, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Vorliegens von Exekutionen und der angeblich drohenden Geschäftsschließung zu bejahen. Auch ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nicht zumutbar, weil er mit weiteren Verletzungen des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses während der Kündigungsfrist rechnen muss. ASG Wien 04.12.2000, 22 Cga 159/99h, rk.