( § 82 lit d GewO 1859 ) Beansprucht ein Hilfsarbeiter wegen Erkrankung von Angehörigen während eines gemeinsamen Auslandsurlaubes nachträglich die Anrechnung eines Teils des Urlaubs als Pflegefreistellung und legt er zum Nachweis eine Bestätigung eines inländischen Arztes für den entsprechenden Zeitraum vor, liegt darin keine, einen möglichen Entlassungstatbestand nach § 82 lit d GewO 1859 darstellende Täuschung des Arbeitgebers zur Erreichung eines höheren Urlaubsanspruchs, wenn dem Arbeitnehmer auch die Bestätigungen des ausländischen Arztes vorliegen und er diese nur auf Aufforderung des Arbeitgebers von einem inländischen Arzt umschreiben ließ. ASG Wien 30.11.2000, 20 Cga 81/00b, rk.