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§ 82 lit d GewO

ArbeitsrechtARD 5157/8/2000 Heft 5157 v. 29.9.2000

( § 82 lit d GewO ) Die Entlassung eines Arbeiters ist nur dann gerechtfertigt, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt.

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