( § 82 FinStrG ) Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens infrage kommt. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Wurde im vorliegenden Fall aufgrund der Ermittlungsergebnisse festgestellt, dass bestimmte Waren (hier: Computer-Software) unverzollt ins österreichische Zollgebiet verbracht und für bestimmte Waren anlässlich der Abfertigung unrichtige Werte erklärt worden sind, sind die für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 35 FinStrG gegen die in den jeweiligen Zeiträumen Verantwortlichen oder Mitarbeiter der involvierten Unternehmen erforderlichen Verdachtsgründe gegeben. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0595, 0596. (Beschwerde abgewiesen)