(§ 77 BAO) In gleicher Weise, wie einem Abgabepflichtigen kein subjektives Recht auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung in Abgabensachen von Mitbeteiligten zukommt, kommt diesen kein Recht darauf zu, dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen zur Abgabe heranzieht bzw. in einer bestimmten Weise zur Abgabe heranzieht. VwGH 27.09.1999, 99/17/0145. (Bescheid aufgehoben)