( § 76 Abs 2 ASVG ) Eine Herabsetzung der grundsätzlich anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung muss ihre Begründung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstversicherten haben, zu deren Beurteilung dessen Einkommen (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zu berücksichtigen ist. Da Grundlage für die Ermittlung dieser Einkünfte nach § 3 der Richtlinien des HVSVT über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge der „letzte“ Einkommensteuerbescheid ist und der für die Beweisführung maßgebliche Zeitpunkt jener der Antragstellung ist, kann ein erst nach Antragstellung im Laufe des Verfahrens vorgelegter „neuerer“ Einkommensteuerbescheid für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Selbstversicherten in diesem Verfahren nicht herangezogen werden.