(§ 74 Abs 1 ASGG) Geht es in einem Verfahren betreffend Unfallversicherungsschutz nach einem Arbeitsunfall zunächst um die Frage, ob der Arbeitnehmer am Unfalltag überhaupt der Unfallversicherung unterlag, und ist diese Vorfrage strittig, ist das - im vorliegenden Fall bereits im Revisionsstadium befindliche - Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Ist noch kein solches Verfahren anhängig, hat der OGH die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen und nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen VwGH-Verfahrens - das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. OGH 05.10.1999, 10 Ob S 132/99f .