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§ 72 Abs 1 und § 166 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 307 Heft 9 und 10 v. 11.5.1985

StGB § 72 Abs 1, StGB § 166

Ein Angehörigenverhältnis besteht nur zwischen dem adoptierenden Teil und dem Adoptivkind; es erstreckt sich nicht auf die beiderseitigen Nachkommen oder sonstigen Verwandten. – Ein Irrtum über das Angehörigkeitsverhältnis ist strafrechtlich ohne Bedeutung.

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