( § 67 Abs 10, § 114 ASVG ) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds schuldet nach § 13a Abs 2 IESG dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden, und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens 2 Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser gemäß § 1 Abs 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Die Zahlungen des Fonds befreien den Beitragsschuldner (hier: die in Konkurs geratene GmbH) gegenüber dem SV-Träger auch dann, wenn sie erst nach Geltendmachung der Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG eingelangt sind. Wurden die Dienstnehmerbeitragsanteile zur Gänze bezahlt, haften die Beträge nicht unberichtigt aus, so dass eine Inanspruchnahme des gemäß § 67 Abs 10 ASVG nur für den Ausfall haftenden Geschäftsführers nicht in Betracht kommt.