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§ 5 KVG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5140/22/2000 Heft 5140 v. 28.7.2000

( § 5 KVG ) Befinden sich Inhaberaktien im Gewahrsam eines Treuhänders und ist dieser auch berechtigt, die aus den Aktien resultierenden Dividenden - zumindest vorläufig - zu beziehen, geht die Treuhandschaft über eine bloße Ermächtigungstreuhand hinaus und ist der Treuhänder damit als gesellschaftsteuerpflichtiger Gesellschafter anzusehen. VwGH 01.09.1999, 98/16/0133. (Beschwerde abgewiesen)

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