( § 53 Abs 3 WFG ) Dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) ist nicht zu entnehmen, dass die Gebührenbefreiung jeweils nur der Einverleibung des Pfandrechtes für jenes Darlehen zukommt, für das eine Förderungszusicherung erteilt wurde; es ist nur erforderlich, dass überhaupt ein gefördertes Objekt vorliegt, mit dem der an sich gebührenpflichtige Vorgang (hier: weitere Pfandrechtseintragung für Darlehen zur Fertigstellung des geförderten Hauses) in einem Kausalzusammenhang steht. VwGH 24.09.2002, 2002/16/0120. (Bescheid aufgehoben)